Geschäftsbedingungen Winterdienst

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hausmeisterservice Lochmann

Winterdienst

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen, soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und Standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt.

Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und gegeben falls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen. Extra Räumgebühr wird erhoben bei Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird. Beim vom Dach stürzende Schneeverwehungen. Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.

Geräumt werden nur zugängliche Flächen. Es wird nicht geräumt, wenn zwischen zwei Fahrzeuggassen weniger als 70 cm in der Breite zur Verfügung stehen.

Der Räumdienst wird eingestellt bei:

  • Übermäßig starkem Schneefall, (Wenn das Erreichen des jeweiligen Objektes aufgrund des Schneefalls nicht mehr möglich ist)
  • Bei langem anhaltendem starkem Schneefall, bei dem keine Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es also den ganzen Tag schneit, muss auch nicht den ganzen Tag Schnee geschippt werden. Die Verhältnismäßigkeit gilt auch bei „Wohin mit dem Schnee“? Vom eigenen Grundstück darf nicht der Schnee einfach auf die Straße geschippt werden. Die Verhältnismäßigkeit erlaubt hingegen das Schippen vom Gehweg auf die Seite des Gehweges, wenn der freigehaltene Streifen angemessen groß ist, so dass zum Beispiel 2 Fußgänger passieren können. Dafür reichen im Allgemeinen 80-120 cm.
  • Bei Blitz – Eis (wenn das Erreichen des jeweiligen Objektes aufgrund des Blitzeises nicht mehr möglich ist). In diesem Fall stehen in den jeweiligen Objekten eine Schneeschaufel und / oder ein Eimer Streugut zur Verfügung, die wir jeweils vor Winterbeginn für den Notfall dort abstellen und die jeweiligen Bewohner darauf hinweisen.
  • Aufgrund der unterschiedlichen Höhenlagen unserer Objekte bitten wir unsere Auftraggeber um telefonische Benachrichtigung ob zwischendurch ggf. geräumt oder gestreut werden muss.
  • Bei Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird, haftet die Stadt. In diesem Fall dokumentieren wir den Vorfall mit Lichtbild, Datum und Uhrzeit und stellen der Stadt die erneute Räumung in Rechnung. Dies gilt auch bei Verschmutzung von Häuserfasaden mit Schneematsch, der durch dem Räumdienst der Stadt aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit der Räumfahrzeuge verursacht wurde.


Für Schäden an Personen und Sachwerten aufgrund zeitlicher Verzögerung bei Winterdienstleistungen, welche aufgrund von erhöhten Niederschlagsmengen entstanden sind, wird nicht vom Auftragnehmer gehaftet. Ebenso wird nicht für Schäden an durch Schnee bedeckte Gegenstände, die nicht ersichtlich sind und grober Vorsatz und Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann, gehaftet.


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